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# § 35 BayBhV (Bayern) — Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen

Bayerische Beihilfeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Pflegehilfsmittel,

2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person,

3. digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege bis zu einem Betrag von insgesamt 40 € im Monat sowie damit einhergehende ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 30 € im Monat,

wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 35 BayBhV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBhV/35

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