Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Pflegehilfsmittel,
2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person,
3. digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege bis zu einem Betrag von insgesamt 40 € im Monat sowie damit einhergehende ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 30 € im Monat,
wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.