Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 88 Anspruch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/88#abs-1 (1) Berechtigten werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) vermögenswirksame Leistungen für Kalendermonate gewährt, in denen ihnen Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese Besoldung auch erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/88#abs-2 (2) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Abs. 1 entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der oder die Berechtigte die nach Art. 90 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/88#abs-3 (3) Die vermögenswirksame Leistung wird dem oder der Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt. Das gilt auch, wenn dem oder der Berechtigten aus mehreren Dienstverhältnissen Leistungen nach Satz 1 zustünden. In diesem Fall sind die vermögenswirksamen Leistungen aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis zu zahlen. Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Satz 3 nicht den Betrag nach Art. 89 Abs. 1, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.