Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 90 Anlage und Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/90#abs-1 (1) Der oder die Berechtigte teilt der nach Art. 14 zuständigen Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die vermögenswirksame Leistung überwiesen werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/90#abs-2 (2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle nach Abs. 1, wenn der oder die Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.

Art 89 Art 91