Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 89 Höhe und Fälligkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/89#abs-1 (1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 € monatlich. Anwärter und Anwärterinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten monatlich 13,29 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/89#abs-2 (2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/89#abs-3 (3) Die vermögenswirksame Leistung kann unbeschadet des Art. 88 Abs. 2 bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate nachgezahlt werden; danach gilt Art. 4 Abs. 3.

Art 88 Art 90