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BayBesG

Art 85 Sonderbetrag für Kinder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/85#abs-1 (1) Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/85#abs-2 (2) Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.

Art 84 Art 86