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# Art 85 BayBesG (Bayern) — Sonderbetrag für Kinder

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.

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Zitiervorschlag: Art 85 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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