Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 86 Ausschlusstatbestand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Werden während des Kalenderjahres Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

Art 85 Art 87