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BayBesG

Art 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters oder einer Anwärterin gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder bei einer Ersatzschule (Art. 91 BayEUG) erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

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