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# Art 76 BayBesG (Bayern) — Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters oder einer Anwärterin gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder bei einer Ersatzschule (Art. 91 BayEUG) erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

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Zitiervorschlag: Art 76 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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