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Art 7 BayBesG (Bayern) — Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bayerisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.