Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.