Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt. 103 Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Stand: 25.08.2026
Dieses Gesetz gilt auch für die am 1. Januar 2011 und am 31. Dezember 2010 vorhandenen Berechtigten im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Teil 5 für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 1 Abs. 4.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 103 BayBesG →
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