Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 102 Vollzugsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den Staatsministerien. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art 101 Art 103