Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 101 Sachbezüge, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/101#abs-1 (1) Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 9 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/101#abs-2 (2) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.