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§ 63 BayBergV (Bayern) — Übertragung der Verantwortlichkeit

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen nach §§ 58 bis 62 BBergG übertragen.