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§ 37 BayBergV (Bayern) — Anwendungsbereich

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Abschnitt gilt für:

1. Schachtförderanlagen

a) Seilfahrtanlagen

b) Güterförderanlagen

c) Abteufanlagen

2. Befahrungsanlagen

3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen

4. Bühnen und Greiferanlagen

5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.