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§ 36 BayBergV (Bayern) — Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 29 ist ein Betriebsbuch nach den Vorgaben von Anlage 5 anzulegen und aufzubewahren.