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# § 22 BayBergV (Bayern) — Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen

Bayerische Bergverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.

(2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche oder Gasausbrüche zu rechnen ist, muss der zuständigen Bergbehörde vorher angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs oder eines Gasausbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.

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Zitiervorschlag: § 22 BayBergV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/22

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