Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Stand: 25.08.2026
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.