Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/90#abs-1 (1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach Art. 83 bis 87 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/90#abs-2 (2) Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach Art. 83 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/90#abs-3 (3) Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist Art. 83 mit der nach Art. 85 Abs. 1 bis 6 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/90#abs-4 (4) Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 84 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/90#abs-5 (5) Der nach Art. 86 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6 und Art. 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/90#abs-6 (6) Der Ruhensbetrag nach Art. 85 Abs. 7 ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6, Art. 86 und 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.