Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/87#abs-1 (1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Art. 10 des Beschlusses 2005/684/EG, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. der Entschädigung gekürzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/87#abs-2 (2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684 EG die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.

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