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# Art 87 BayBeamtVG (Bayern) — Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Art. 10 des Beschlusses 2005/684/EG, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. der Entschädigung gekürzt.

(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684 EG die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.

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Zitiervorschlag: Art 87 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/87

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