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BayBeamtVG

Art 56 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/56#abs-1 (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt

1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach Art. 58 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 3,

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/56#abs-2 (2) Art. 55 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/56#abs-3 (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 v.H., vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 v.H. der Sätze nach Abs. 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/56#abs-4 (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten (Art. 51 Abs. 2) angerechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/56#abs-5 (5) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ein Anspruch auf Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

Art 55 Art 57