Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 57 Unfallsterbegeld
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/57#abs-1 (1) Ist der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge des Verstorbenen, mindestens aber 8 000 €; im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/57#abs-2 (2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 1 zu 50 v.H. und Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen.