Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 51 Pflegekosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/51#abs-1 (1) Für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden die notwendigen Kosten erstattet, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/51#abs-2 (2) Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er oder sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten.

Art 50 Art 52