Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 40 Höhe des Waisengeldes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/40#abs-1 (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v.H. und für die Vollwaise 20 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Art. 26 Abs. 7, Art. 27 und 73 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/40#abs-2 (2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/40#abs-3 (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.