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BayBeamtVG

Art 41 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/41#abs-1 (1) Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 oder 105 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/41#abs-2 (2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Abs. 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/41#abs-3 (3) Unterhaltsbeiträge nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

Art 40 Art 42