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BayBeamtVG

Art 16 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/16#abs-1 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter oder eine Beamtin berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/16#abs-2 (2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Art 15 Art 17