Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 112 Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge für die Beamten und Beamtinnen der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen und für ihre Hinterbliebenen aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen auch insoweit, als er nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht zahlungspflichtig ist. Er trägt ferner die Versorgung für die unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 bei Einrichtungen des Reichsnährstands in Bayern beschäftigt waren; das Gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallende Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von einer Versorgungskasse des Reichsnährstands in Bayern Versorgungsbezüge erhalten haben.

Art 111 Art 113