Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 111 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Stand: 25.08.2026
Erfolgt in Fällen des Art. 109 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. Art. 110 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.