Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 104 Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/104#abs-1 (1) Ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn des Art. 12 Abs. 1 sind
1. Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung C kw nach Art. 107 Abs. 3 BayBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
2. die Überleitungszulage nach Art. 108 Abs. 1 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn dieses Gesetzes ersetzt und
3. die Ausgleichszulage nach Art. 108 Abs. 2 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge nach früherem Recht ersetzt.
Die Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehaltssätze erhöht werden; das gilt entsprechend für die Überleitungszulage nach Satz 1 Nr. 2 und die Ausgleichszulage nach Satz 1 Nr. 3, soweit sie für Bezüge gewährt werden, die an allgemeinen Bezügeanpassungen teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/104#abs-2 (2) Art. 22 gilt entsprechend für Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen (Art. 107 Abs. 1 BayBesG).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/104#abs-3 (3) Für die in Abs. 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.