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# Art 104 BayBeamtVG (Bayern) — Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn des Art. 12 Abs. 1 sind

1. Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung C kw nach Art. 107 Abs. 3 BayBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,

2. die Überleitungszulage nach Art. 108 Abs. 1 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn dieses Gesetzes ersetzt und

3. die Ausgleichszulage nach Art. 108 Abs. 2 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge nach früherem Recht ersetzt.

Die Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehaltssätze erhöht werden; das gilt entsprechend für die Überleitungszulage nach Satz 1 Nr. 2 und die Ausgleichszulage nach Satz 1 Nr. 3, soweit sie für Bezüge gewährt werden, die an allgemeinen Bezügeanpassungen teilgenommen haben.

(2) Art. 22 gilt entsprechend für Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen (Art. 107 Abs. 1 BayBesG).

(3) Für die in Abs. 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.

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Zitiervorschlag: Art 104 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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