Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm Vom 29. April/17. Mai 1965

BayBWGefVorfVwAbk

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBWGefVorfVwAbk/3#abs-1 (1) Personal- und Sachkosten werden nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBWGefVorfVwAbk/3#abs-2 (2) Greifen Dienstkräfte der beauftragten Polizei bei ihrer Tätigkeit nach Art. 1 im Nachbarland rechtmäßig oder rechtswidrig in Rechte Dritter ein, so erfüllt der Träger der beauftragten Polizei die dadurch etwa entstehenden Verpflichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBWGefVorfVwAbk/3#abs-3 (3) Werden Dienstkräfte der beauftragten Polizei bei ihrer Tätigkeit nach Art. 1 im Nachbarland durch einen Dienstunfall verletzt, so gewährt der Träger der beauftragten Polizei die Unfallfürsorge nach dem für ihn geltenden Recht.

Art 2 Art 4