Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm Vom 29. April/17. Mai 1965

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Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBWGefVorfVwAbk/2#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der beauftragten Polizei im Nachbarland bestimmen sich nach dem dort geltenden Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBWGefVorfVwAbk/2#abs-2 (2) Die im Nachbarland dafür zuständigen Polizeidienststellen und Behörden sind berechtigt, den Dienstkräften der beauftragten Polizei nach dem dort geltenden Recht Weisungen für die Begleitung der Gefangenen in ihrem Bereich zu erteilen. Die Ausübung der Dienstaufsicht durch den Dienstherrn wird dadurch nicht berührt.

Art 1 Art 3