Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm Vom 29. April/17. Mai 1965
BayBWGefVorfVwAbkArt 4
Stand: 25.08.2026
Die Vertragspartner können dieses Verwaltungsabkommen spätestens am 30. Juni eines Jahres zum 31. Dezember des Jahres schriftlich kündigen.