Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm Vom 29. April/17. Mai 1965

BayBWGefVorfVwAbk

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBWGefVorfVwAbk/1#abs-1 (1) Das Land Baden-Württemberg überträgt die polizeiliche Begleitung der Gefangenen, die in einer Vollzugsanstalt in Ulm einsitzen und Gerichten in Neu-Ulm vorgeführt werden müssen, zwischen Vollzugsanstalt und Landesgrenze auf den Freistaat Bayern. Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgabe durch die Stadtpolizei Neu-Ulm (beauftragte Polizei) wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBWGefVorfVwAbk/1#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern überträgt die polizeiliche Begleitung der Gefangenen, die im Gerichtsgefängnis in Neu-Ulm einsitzen und Gerichten in Ulm vorgeführt werden müssen, zwischen Vollzugsanstalt und Landesgrenze auf das Land Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgabe durch die Landespolizei (beauftragte Polizei) wahr.

Art 2