Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 71 Vorbescheid
Stand: 25.08.2026
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt vier Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 71 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 04.08.2022 – 22 A 20.40012Zitiert von 10
- VG München, 16.07.2018 – M 8 K 17.1621Zitiert von 1
- BVerwG, 23.10.2008 – 4 B 30.08Zitiert von 25
- VGH Bayern, 29.06.2026 – 1 CS 26.652Erfolglose Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung gegen eine Baugenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 29.01.2025 – M 9 K 24.295
- VG München, 19.10.2022 – M 9 K 20.3988Zitiert von 1
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