Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 64 Bauantrag, Bauvorlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/64#abs-1 (1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese setzt unverzüglich die Gemeinde über Eingang und Inhalt in Kenntnis, soweit sie nicht selbst Gemeinde ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/64#abs-2 (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/64#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/64#abs-4 (4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben. Soweit der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte dem Bauvorhaben zugestimmt hat, ist er verpflichtet, bauaufsichtliche Maßnahmen zu dulden, die aus Nebenbestimmungen der Baugenehmigung herrühren.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 64 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.01.2017 – 4 B 39.16
- VG Augsburg, 29.01.2025 – Au 4 S 24.3165
- VGH Bayern, 04.07.2024 – 22 A 23.40049Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten; Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VGH Bayern, 09.01.2024 – 2 CS 23.2010Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.