Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

BayBGG

Art 7 Sicherung der Teilhabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme zur Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit psychischer Erkrankung, die großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Art 6 Art 8