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Art 7 BayBGG (Bayern) — Sicherung der Teilhabe

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme zur Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit psychischer Erkrankung, die großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.