Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
BayBGGArt 6 Kommunikation von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/6#abs-1 (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/6#abs-2 (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBGG/6#abs-3 (3) Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen für die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen werden nur nach Maßgabe des Art. 11 erstattet.