Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

BayBGG

Art 5 Benachteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderung in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung ist eine Benachteiligung im Sinn dieses Gesetzes.

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