Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 13 Rückforderung
Stand: 25.08.2026
Für die Rückforderung von sonstigen Leistungen (Art. 5 Abs. 2) gilt Art. 15 BayBesG entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 13 BayBG →
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- VG München, 25.08.2022 – M 17 K 19.2634Zitiert von 1
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