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BayBG

Art 5 Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/5#abs-1 (1) Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/5#abs-2 (2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/5#abs-3 (3) Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG gelten als Bestandteil des Grundgehalts im Sinn dieses Gesetzes.

Art 4 Art 6