Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 5 Leistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/5#abs-1 (1) Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/5#abs-2 (2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/5#abs-3 (3) Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG gelten als Bestandteil des Grundgehalts im Sinn dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 5 BayBG →
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- VG München, 25.08.2022 – M 17 K 19.2634Zitiert von 1
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