Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 12 Verjährung
Stand: 25.08.2026
Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichende besoldungs-, versorgungs-, und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 12 BayBG →
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- BVerwG, 11.12.2008 – 2 A 7.08Zitiert von 48
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