Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 12 Verjährung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichende besoldungs-, versorgungs-, und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.

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