Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 10 Zustellung von Entscheidungen
Stand: 25.08.2026
Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamten und Beamtinnen oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamten und Beamtinnen oder Versorgungsberechtigten berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 10 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 08.07.2024 – M 5 E 24.2685Zitiert von 1
- VG Augsburg, 16.12.2021 – Au 2 K 20.1068Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.