Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Arbeitszeitverordnung
BayAzV§ 5 Arbeitstage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/5#abs-1 (1) Arbeitstage sind die Werktage. Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/5#abs-2 (2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/5#abs-3 (3) Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.