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BayAzV

§ 5 Arbeitstage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/5#abs-1 (1) Arbeitstage sind die Werktage. Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/5#abs-2 (2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAzV/5#abs-3 (3) Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.

§ 4 § 6