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# § 5 BayAzV (Bayern) — Arbeitstage

Bayerische Arbeitszeitverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeitstage sind die Werktage. Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen.

(2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember.

(3) Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.

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Zitiervorschlag: § 5 BayAzV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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