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BayArchivG

Art 12 Archiv des Bayerischen Landtags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/12#abs-1 (1) Für das Archiv des Landtags gelten die Bestimmungen des Abschnitts II sinngemäß. Der Landtag regelt die Einzelheiten der Benutzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/12#abs-2 (2) Sofern der Landtag kein eigenes Archiv unterhält, hat er Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.

Art 11 Art 13