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Art 12 BayArchivG (Bayern) — Archiv des Bayerischen Landtags

Bayerisches Archivgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Archiv des Landtags gelten die Bestimmungen des Abschnitts II sinngemäß. Der Landtag regelt die Einzelheiten der Benutzung.

(2) Sofern der Landtag kein eigenes Archiv unterhält, hat er Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.